Satzung
Verein „Stadtrecherche“
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Stadtrecherche“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Förderung kollektiver und partizipativer Strukturen im Kölner Lokaljournalismus.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch die finanzielle Unterstützung bestehender lokaler Magazine, die auf kollektiven und partizipativen Strukturen basieren, verwirklicht.
Ausgeschlossen ist die Förderung von Publikationen, die gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit zum Ausdruck bringen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personenvereinigungen werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so kann der/die abgelehnte Antragstellerin eine Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beantragen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, Streichung von der Mitgliederliste, Ausschluss oder Tod.
Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands aus dem Verein austreten. Gezahlte Mitgliedsbeiträge sind bei Austritt nicht zurückzuzahlen, auch wenn die Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Voraus erfolgt ist.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Bei einem Ausschlussbeschluss des Vorstands kann das ausgeschlossene Mitglied eine Entscheidung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung beantragen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft des vom Vorstand ausgeschlossenen Mitglieds.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Über den Mitgliedsbeitrag beschließt die Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung. Die Beitragsordnung darf keine rückwirkende Erhöhung von Mitgliedsbeiträgen vorsehen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus einem /einer Vorsitzenden und zwei Stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer eines Jahres gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Der / die Vorsitzende ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Die Stellvertretenden Vorsitzenden sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 7 Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung soll einmal jährlich stattfinden.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
Entscheidung über Aufnahmeanträge, die der Vorstand abgelehnt hat;
Entscheidung über Ausschlussbeschlüsse des Vorstands;
Beschluss und Änderung der Beitragsordnung;
Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 10 Einberufung von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder von einem oder mehreren Mitgliedern des Vorstands einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufung kann schriftlich durch Anschreiben an die letzte dem Verein bekanntgegebene Adresse erfolgen. Sie kann auch elektronisch erfolgen, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich – unter Angabe einer vollständigen postalischen Anschrift – widerspricht.
Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.
§ 11 Ablauf von Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen können in Präsenz, in virtueller Form oder hybrid stattfinden. Die Form wird vom Vorstand nach seinem Ermessen bestimmt und in der Einberufung mitgeteilt. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden per Video- oder Telefonkonferenz statt.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter.
Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Viertel, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehntel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich abgestimmt werden.
§ 12 Protokollierung von Beschlüssen
Beschlüsse sind unter Angabe des Orts und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die zuletzt vom Verein geförderten lokalen Magazine. Über die Verteilung entscheidet der Vorstand. Bei der Entscheidung ist der Vorstand an eine Entscheidung der Mitgliederversammlung gebunden.
Köln, den 15.6.2025 (Unterschriften der Gründungsmitglieder)